je höher der Gehalt sei, desto eher liesse sich auf die Betäubungsmittelgewinnung schliessen. Verfehlt seien bloss feste Grenzwerte (AJP 5/2001 S. 600). Dem ist entgegenzuhalten, dass feste Grenzwerte letztlich auch der Rechtssicherheit dienen. Ausserdem hat das Bundesgericht einzig aus verschiedenen möglichen Subsumtionsvorgehen jenes gewählt, welches das Tatbestandselement "zur Betäubungsmittelgewinnung" (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG) als objektives betrachtet statt als subjektives.