Dem ist entgegenzuhalten, dass alle diese erwähnten Gesetze die Gesundheit schützen wollen. Peter Albrecht kritisiert zudem, durch die Grenzwertmethode würde das subjektive Element der Betäubungsmittelgewinnungsabsicht unzulässigerweise objektiviert (BGE 126 IV 198, 201), so dass der subjektive Tatbestand sich dann nur noch auf die Grenzwertüberschreitung bezöge, was die finale Struktur des Betäubungsmittelbegriffs untergrabe (vgl. dazu: Philippe Weissenberger, in: recht 2000 S. 235 f.). Peter Albrecht gesteht in seiner Kritik aber immerhin ein, dass der THC-Gehalt "nicht völlig irrelevant sei"; je höher der Gehalt sei, desto eher liesse sich auf die Betäubungsmittelgewinnung schliessen.