Auf diesem Weg werden die beiden anderen Gesetze nur beschränkt auf einen Teilbereich (und eben nicht integral auch bezüglich Strafbestimmungen) herangezogen, d.h. als Massstab für die Strafbarkeit gemäss BetmG, damit dieses präzis angewandt werden kann. Peter Albrecht kritisiert ferner, dass die Grenzwerte durch die zuständigen Bundesämter "willkürlich" festsetzbar und daher keine verlässlichen Masstäbe seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Festsetzung durch die zuständige Behörde in rechtmässiger Weise erfolgte und die Werte amtlich publiziert sind; ausserdem sind die Festsetzungen von zeitlicher Beständigkeit.