AT I, Bern 1996, S. 90), um die Frage zu beantworten, ab welcher Grenze Strafbarkeit vorliegt. Dieses Vorgehen ist üblich und muss nicht näher begründet werden. Weiter kritisiert Peter Albrecht, die beiden genannten Gesetze enthielten eigene Strafbestimmungen, welche ausschliesslich anzuwenden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht eben gerade nicht diese Gesetze anwenden will, sondern nur das BetmG systematisch auslegt. Auf diesem Weg werden die beiden anderen Gesetze nur beschränkt auf einen Teilbereich (und eben nicht integral auch bezüglich Strafbestimmungen) herangezogen, d.h. als Massstab für die Strafbarkeit gemäss BetmG, damit dieses präzis angewandt werden kann.