Seine Kritik wird vom Angeklagten zu seiner Verteidigung herangezogen, weshalb im Folgenden kurz darauf einzutreten ist: Gemäss Albrecht ist der "interpretatorische" Heranzug der Landwirtschafts- und Lebensmittelgesetze vom Bundesgericht nicht begründet, d.h. es fehle eine (dogmatische) Begründung für dieses Vorgehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Bundesgericht bloss der anerkannten Methode der (systematischen) Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient (BGE 95 IV 68, 73; 118 Ib 448, 451 f.; 118 Ib 547, 555; Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht AT I, Bern 1996, S. 90), um die Frage zu beantworten, ab welcher Grenze Strafbarkeit vorliegt.