In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden zur Feststellung gebrauchsfertiger Betäubungsmittel THC-Grenzwerte herangezogen (BGE 126 IV 198, 200). Diese Grenzwerte werden aus der Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung ermittelt. Deren Grenzwerte können als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung wird u.a. von Peter Albrecht kritisiert (AJP 5/2001 S. 600; SJZ 95 [1999] S. 496 ff.). Seine Kritik wird vom Angeklagten zu seiner Verteidigung herangezogen, weshalb im Folgenden kurz darauf einzutreten ist: