Anhang a BetmV-BAG), da es eben gerade nur dem als schädlich erachteten Betäubungsmittelkonsum dient (Peter Albrecht, in: AJP 5/2001 S. 599). Andere Erzeugnisse der Hanfpflanze (Hanfkraut, Hanfblüten, Cannabis, Cannabisextrakt, Cannabisöl) sind nur dann Betäubungsmittel, wenn ihr Zweck in der Gewinnung gebrauchsfertiger (BGE 126 IV 198, 199) Betäubungsmittel liegt (Finalität des Betäubungsmittelbegriffs); sonst sind sie legal verwendbar (plädoyer 3/2000 S. 62; Anhang a BetmV-BAG). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden zur Feststellung gebrauchsfertiger Betäubungsmittel THC-Grenzwerte herangezogen (BGE 126 IV 198, 200).