Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf sechs Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Aus den Erwägungen: Cannabisharz (Haschisch) ist unabhängig vom THC-Gehalt ein Betäubungsmittel (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG i.V.m. Anhang a BetmV-BAG), da es eben gerade nur dem als schädlich erachteten Betäubungsmittelkonsum dient (Peter Albrecht, in: AJP 5/2001 S. 599).