Sie gingen somit selbst davon aus, dass der Rekurrent nicht mehr bei seinen Eltern wohnte bzw. dort erreichbar sei. Unter diesen Umständen war es nicht zulässig, Zustellungen an die Adresse der Familienangehörigen des Rekurrenten vorzunehmen und darauf zu vertrauen, dass der Vater des Rekurrenten diesem den angefochtenen Entscheid fristgerecht aushändigen werde. Zusammengefasst kann somit von einer fristauslösenden Annahme des angefochtenen Entscheides frühestens mit dessen Zustellung an den Rechtsvertreter, welche der Rekurrent gemäss ausdrücklicher Erklärung als rechtsgenüglich anerkennt, ausgegangen werden. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. II. Kammer, 15. März 2001 ( 21 01 20) |