Gemäss seinen Angaben, die er am 3. Mai 2000 dem Schutzaufsichts- und Fürsorgeamt gegenüber gemacht hatte, weilte der Rekurrent im Sommer 2000 in Italien und hatte seine Absicht kundgetan, dauernd nach Italien auszureisen. Sowohl das Justizdepartement wie auch das Kriminalgericht legten ihren Entscheiden unter anderem die Tatsache zu Grunde, dass der Aufenthalt des Rekurrenten nicht bekannt sei. Sie gingen somit selbst davon aus, dass der Rekurrent nicht mehr bei seinen Eltern wohnte bzw. dort erreichbar sei.