Jedenfalls blieb die Behauptung seines Rechtsvertreters, der Rekurrent habe lediglich zufällig im Strafvollzug in der Zeit nach dem 8. Januar 2001 davon erfahren, unbestritten und kann aus den Akten nicht widerlegt werden. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass bereits die Korrespondenz und der abschliessende Entscheid vom 10. Juli 2000 des Justizdepartementes nicht dem Rekurrenten persönlich ausgehändigt worden waren. Gemäss seinen Angaben, die er am 3. Mai 2000 dem Schutzaufsichts- und Fürsorgeamt gegenüber gemacht hatte, weilte der Rekurrent im Sommer 2000 in Italien und hatte seine Absicht kundgetan, dauernd nach Italien auszureisen.