Der Rekurrent hatte vorliegend aber mangels persönlicher Eröffnung durch das Kriminalgericht (§ 189 Abs. 3 StPO) offenbar keine Kenntnis davon, dass die im Urteil des Kriminalgerichts vom 20. Mai 1999 verfügte ambulante Massnahme aufgehoben und über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe entschieden würde. Jedenfalls blieb die Behauptung seines Rechtsvertreters, der Rekurrent habe lediglich zufällig im Strafvollzug in der Zeit nach dem 8. Januar 2001 davon erfahren, unbestritten und kann aus den Akten nicht widerlegt werden.