Die Empfangspflicht einer Partei als prozessuale Pflicht lässt sich grundsätzlich erst annehmen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Erst dann haben Verfahrensbeteiligte dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide zugestellt werden können (BGE 116 Ia 93), und erst dann sind sie bei der Angabe einer Adresse zu behaften (vgl. dazu auch BGE 101 Ia 332). Der Rekurrent hatte vorliegend aber mangels persönlicher Eröffnung durch das Kriminalgericht (§ 189 Abs. 3 StPO) offenbar keine Kenntnis davon, dass die im Urteil des Kriminalgerichts vom 20. Mai 1999 verfügte ambulante Massnahme aufgehoben und über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe entschieden würde.