Aus der Tatsache allein, dass eine entsprechende Adresse des Rekurrenten im Protokoll des Schutzaufsichts- und Fürsorgeamtes vom 3. Mai 2000 angeführt ist, kann jedenfalls keine verbindliche Erklärung abgeleitet werden. Fiktive Zu-stellungen, wie Ersatzzustellungen an Familienangehörige, sind nur mit Zurückhaltung als rechtsgültig zu betrachten. Die Empfangspflicht einer Partei als prozessuale Pflicht lässt sich grundsätzlich erst annehmen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde.