Das Kriminalgericht stützte seine Zustellung des angefochtenen Entscheides an die Adresse der Eltern des Rekurrenten auf die Auskunft des Justizdepartementes, der Rekurrent habe dies im Massnahmevollzugsverfahren ausdrücklich gewünscht. Dass der Rekurrent ein derartiges Zustelldomizil auch für das kriminalgerichtliche Verfahren gelten lassen wollte, ist aus den Akten indessen nicht ersichtlich. Aus der Tatsache allein, dass eine entsprechende Adresse des Rekurrenten im Protokoll des Schutzaufsichts- und Fürsorgeamtes vom 3. Mai 2000 angeführt ist, kann jedenfalls keine verbindliche Erklärung abgeleitet werden.