Zu denken ist insbesondere an eine Ersatzzustellung an die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen oder die Annahme der Zustellung am letzten Tag der Abholfrist. Ist schliesslich der Aufenthaltsort einer Partei nicht bekannt, kann ihr durch eine Publikation im Kantonsblatt die gerichtliche Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden. Das Kriminalgericht stützte seine Zustellung des angefochtenen Entscheides an die Adresse der Eltern des Rekurrenten auf die Auskunft des Justizdepartementes, der Rekurrent habe dies im Massnahmevollzugsverfahren ausdrücklich gewünscht.