Ist eine solche nicht möglich, erfolgt eine polizeiliche Überbringung. Eine fiktive Zustellung, bei welcher mangels wirklich erfolgter Übergabe an den Adressaten angenommen wird, eine Gerichtsurkunde sei diesem zur Kenntnis gelangt, hält unter besonderen Bedingungen einer Prüfung durch das Bundesgericht stand (vgl. dazu Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994 S. 453 f. mit weiteren Hinweisen). Zu denken ist insbesondere an eine Ersatzzustellung an die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen oder die Annahme der Zustellung am letzten Tag der Abholfrist.