Der Verteidiger erhält lediglich eine Orientierungskopie (§ 188 Abs. 2 StPO), da er nicht als Vertreter, sondern lediglich als Beistand eines Angeschuldigten auftritt (LGVE 1988 I Nr. 62 mit Verweisen). Zulässig ist indessen, im Sinne einer Ausnahme durch ausdrückliche Erklärung bei einem bevollmächtigten Dritten, unter anderem bei einem Rechtsvertreter, ein Zustelldomizil zu begründen. Die Zustellung gerichtlicher Urkunden wird in der Regel durch die Post vorgenommen. Ist eine solche nicht möglich, erfolgt eine polizeiliche Überbringung.