§ 188 Abs. 1 StPO, der hier massgebend ist, bestimmt bloss allgemein, dass ein Urteil dem Angeklagten zuzustellen ist. Im Übrigen enthält die Luzerner Strafprozessordnung keine Bestimmungen über die Art dieser Zustellung. Gemäss ständiger Praxis gelten Urteile und Entscheide grundsätzlich nur durch Empfang des Angeklagten persönlich als rechtsgültig zugestellt. Der Verteidiger erhält lediglich eine Orientierungskopie (§ 188 Abs. 2 StPO), da er nicht als Vertreter, sondern lediglich als Beistand eines Angeschuldigten auftritt (LGVE 1988 I Nr. 62 mit Verweisen).