Der Rechtsvertreter des Rekurrenten behauptet, dass diesem der angefochtene Entscheid nur zufällig durch eine Bemerkung eines Dritten im Untersuchungsgefängnis, wo er sich seit dem 8. Januar 2001 während 33 Tagen aufhielt, zur Kenntnis gelangt sei. Das Kriminalgericht hatte den angefochtenen Entscheid am 25. September 2000 dem Rekurrenten postalisch zugestellt. In Empfang nahm ihn B., der Vater des Rekurrenten. In welcher Form gerichtliche Aktenstücke zuzustellen sind, bestimmt das kantonale Recht. § 188 Abs. 1 StPO, der hier massgebend ist, bestimmt bloss allgemein, dass ein Urteil dem Angeklagten zuzustellen ist.