Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt A. namens X. am 23. Januar 2001 Rekurs ein. Er rügte, dass der Entscheid des Kriminalgerichts seinem Klienten nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Dieser habe nur zufällig durch eine Bemerkung eines Dritten davon Kenntnis erhalten. Die Rekursinstanz führte zur Frage der ordnungsgemässen Zustellung bzw. des Beginns des Fristenlaufes Folgendes aus: Der Rechtsvertreter des Rekurrenten behauptet, dass diesem der angefochtene Entscheid nur zufällig durch eine Bemerkung eines Dritten im Untersuchungsgefängnis, wo er sich seit dem 8. Januar 2001 während 33 Tagen aufhielt, zur Kenntnis gelangt sei.