Mit Entscheid vom 10. Juli 2000 stellte das Justizdepartement des Kantons Luzern (als Vollzugsbehörde) den Vollzug dieser Massnahme wegen Undurchführbarkeit auf den 15. Juli 2000 ein und überwies die Akten dem Kriminalgericht zum Entscheid darüber, ob und wieweit die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollstrecken sei. Am 18. September 2000 entschied das Kriminalgericht im Verfahren nach Art. 44 Ziff. 3 StGB, dass die mit Urteil vom 20. Mai 1999 ausgesprochene Gefängnisstrafe infolge Undurchführbarkeit der Massnahme zu vollziehen sei. Der Entscheid wurde X. an die Adresse seiner Eltern zugestellt. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt A. namens X. am 23. Januar 2001 Rekurs ein.