| | Entscheid: | X. war mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 20. Mai 1999 wegen verschiedener Straftaten mit 14 Monaten Gefängnis, abzüglich sieben Tage Untersuchungshaft bestraft worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nach Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB aufgeschoben. Mit Entscheid vom 10. Juli 2000 stellte das Justizdepartement des Kantons Luzern (als Vollzugsbehörde) den Vollzug dieser Massnahme wegen Undurchführbarkeit auf den 15. Juli 2000 ein und überwies die Akten dem Kriminalgericht zum Entscheid darüber, ob und wieweit die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollstrecken sei.