{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-01-20_2001-03-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=208", "Checksum": "74f2317ea9c083eeb627f752315ecb0d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["21 01 20", "2001 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 15.03.2001 21 01 20 (2001 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 188 Abs. 1 StPO. Die Zustellung des richterlichen Entscheides an die Angehörigen des Verurteilten ist nur mit Zurückhaltung als rechtsgültig zu betrachten. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2444", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:48:43", "Checksum": "64816bed6efec9f5eb90a8d3e71c58cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 15.03.2001 21 01 20 (2001 I Nr. 61)\nRegeste:\n§ 188 Abs. 1 StPO. Die Zustellung des richterlichen Entscheides an die Angehörigen des Verurteilten ist nur mit Zurückhaltung als rechtsgültig zu betrachten. | Zivilprozessrecht\n\n gingen somit selbst davon aus, dass der Rekurrent nicht mehr bei seinen Eltern wohnte bzw. dort erreichbar sei. Unter diesen Umständen war es nicht zulässig, Zustellungen an die Adresse der Familienangehörigen des Rekurrenten vorzunehmen und darauf zu vertrauen, dass der Vater des Rekurrenten diesem den angefochtenen Entscheid fristgerecht aushändigen werde. Zusammengefasst kann somit von einer fristauslösenden Annahme des angefochtenen Entscheides frühestens mit dessen Zustellung an den Rechtsvertreter, welche der Rekurrent gemäss ausdrücklicher Erklärung als rechtsgenüglich anerkennt, ausgegangen werden. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. II. Kammer, 15. März 2001 ( 21 01 20) |"}