Zürich 1982, S. 74 f. mit Verweisen). Für die Anwendung der Ferienbestimmungen spricht auch die Systematik der Strafprozessordnung, ist doch das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen (§§ 189 f. StPO) wie der Hauptprozess unter dem Titel "Das Gerichtsverfahren" im dritten Abschnitt des Gesetzes geregelt. Aus diesem Grund gelten für Rechtsmittelfristen im Bussenumwandlungsverfahren die Ferienbestimmungen gemäss § 47bis StPO. Der Rekurs wurde hier somit rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. II. Kammer, 24. September 2001 (21 01 170) |