Dasselbe muss für das Bussenumwandlungsverfahren gelten, für welches gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB ebenfalls der Richter als zuständig erklärt wird. Der Richter übt hier - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat - nicht vollziehende, sondern richterliche Gewalt aus. Die Umwandlungsstrafe ist also kein Eintreibungsmittel für die Busse. Es geht beim Bussenumwandlungsentscheid um eine richterliche Ergänzung des Entscheides, in welchem auf Busse erkannt worden ist (Bernhard Reto, Der Bussenvollzug gemäss Art. 49 StGB, Diss. Zürich 1982, S. 74 f. mit Verweisen).