Das Gerichtsverfahren beginne erst mit der Überweisung der Akten an das urteilende Gericht (§ 161 Abs. 1 StPO). In einem Entscheid vom 16. September 1980 stellte das Obergericht fest, beim Widerrufsverfahren nach Art. 41 Ziff. 3 StGB handle es sich - auch wenn es vom Amtsstatthalter durchgeführt werde - nicht um ein Untersuchungsverfahren, sondern von Bundesrechts wegen um ein Gerichtsverfahren, da die Widerrufskompetenz von Bundesrechts wegen ausdrücklich dem Richter übertragen sei. § 189 Abs. 2 StPO weise diese richterliche Widerrufskompetenz bei Strafverfügungen dem Amtsstatthalter zu (LGVE 1980 I Nr. 598). Dasselbe muss für das Bussenumwandlungsverfahren gelten, für welches gemäss Art.