Die Motion wurde damit begründet, dass bei der Zustellung von Strafurteilen während der Sommerferien die Wahrung der Rechtsmittelfristen oft Schwierigkeiten bereiten würde. Anlässlich der Sitzung vom 23. März 1971 der Kommission des Grossen Rates zur Vorberatung der Revision der Strafprozessordnung wurde dazu festgehalten, dass der Fristenstillstand nur für das Gerichtsverfahren vorgesehen sei (Protokoll S. 3). In Max. XII Nr. 108 wird bestätigt, dass § 47bis StPO für das Gerichtsverfahren, nicht aber für das Untersuchungsverfahren gelte. Das Gerichtsverfahren beginne erst mit der Überweisung der Akten an das urteilende Gericht (§ 161 Abs. 1 StPO).