Den Materialien zu § 47bis StPO kann zu dieser Frage nichts entnommen werden. Diese Gesetzesbestimmung wurde erst im Laufe der parlamentarischen Beratung zur Revision der Strafprozessordnung vom 30. März 1971 gestützt auf eine Motion vom 2. März 1970 in die Revisionsvorlage aufgenommen. In der Botschaft des Regierungsrats zur Revision der Strafprozessordnung vom 1. Oktober 1970 sind daher keine Ausführungen darüber enthalten. Die Motion wurde damit begründet, dass bei der Zustellung von Strafurteilen während der Sommerferien die Wahrung der Rechtsmittelfristen oft Schwierigkeiten bereiten würde.