| | Entscheid: | Bei einem nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist, aber während der "Gerichts-ferien" eingereichten Rekurs gegen einen Bussenumwandlungsentscheid stellte sich die Frage, ob die Bestimmungen über den Stillstand der Rechtsmittelfristen im Bussenumwandlungsverfahren Anwendung finden. Die II. Kammer des Obergerichts führte dazu u.a. aus: Es stellt sich die Frage, ob es sich beim vorliegenden Bussenumwandlungsverfahren um ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 47bis StPO handelt und folglich die Rechtsmittelfrist vom 15. Juli bis und mit dem 31. August 2001 still stand. Den Materialien zu § 47bis StPO kann zu dieser Frage nichts entnommen werden.