Damit kommt § 5 lit. d GOOG zur Anwendung, welcher die II. Kammer für die Rechtsmittelverfahren in Strafsachen als zuständig erklärt, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kriminal- und Anklagekommission fallen. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. II. Kammer, 14. August 2001 (21 01 141) |