Gemäss § 6 lit. a der obergerichtlichen Geschäftsordnung (GOOG, SRL Nr. 266) ist die Justizkommission bloss Rekursinstanz gemäss § 134 Abs. 3 und § 138 Abs. 4 ZPO. Die Kriminal- und Anklagekommission hat zwar generell die Aufsicht über die Untersuchungs-führung in Strafsachen, ist aber konkret nur zuständig für die Entscheide, welche ihr nach der Strafprozessordnung zugewiesen sind (§ 8 GOOG). In § 285k StPO wird die Kriminal- und Anklagekommission nicht als Rekursinstanz genannt. Damit kommt § 5 lit.