Im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen Drohung, Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung ersuchte die Privatklägerin um unentgeltliche Rechtspflege. Der Amtsstatthalter hiess das Gesuch hinsichtlich der amtlichen Verfahrenskosten gut, wies es aber bezüglich der anwaltlichen Verbeiständung ab. Die Privatklägerin erhob gegen diesen Entscheid Rekurs. In ihrem Entscheid hielt die II. Kammer bezüglich der sachlichen Zuständigkeit Folgendes fest: Gegen Entscheide des Amtsstatthalters über die teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rekurs an das Obergericht gegeben (§ 285k lit. a StPO). Gemäss § 6 lit.