Ebenfalls eignet sich der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die Mitglieder der Gruppierung deshalb frei austauschbar gewesen seien, weil ein Drogenkurier ohne weiteres habe ersetzt werden können, wenig für die Qualifizierung des Zusammenschlusses als kriminelle Organisation. Es geht beim Kriterium der Austauschbarkeit nicht in erster Linie um die Möglichkeit einer Auswechslung von Mitgliedern der Gruppe an sich, sondern vielmehr um die Tatsache, dass die kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB unabhängig von konkreten Angehörigen Bestand hat. Diesem Aspekt trägt hier die Staatsanwaltschaft nicht genügend Rechnung.