O., S. 235). Die internen Zusammenhänge einer solchen Organisation können regelmässig nicht oder nur teilweise aufgedeckt werden. Es muss somit genügen, dass klare Indizien dargetan und bewiesen sind, die auf die konkrete Existenz ungewöhnlicher Abschottungsvorkehren schliessen lassen (Urteil des Zürcher Obergerichts, a.a.O., S. 79). Es genügt schliesslich auch, dass die Aktionen, die einer solchen Organisation zuzurechnen sind, gestützt auf Indizien abgeschätzt werden können (Arzt Gunther, a.a.O., N 127). Diesbezüglich ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift indessen jede Substanzierung schuldig geblieben.