Es genügt, dass deren Mindestzahl anhand von Indizien wie etwa dem Aufwand bei den einzelnen Aktionen, die der Organisation anzurechnen sind, und dergleichen die richterliche Überzeugung rechtfertigen, dass eine tatbestandsmässige Organisation vorliegt. Allein aus der Aussageverweigerung eines Angeklagten oder aus anderen Anstrengungen der Gruppenmitglieder, eine Aufdeckung ihrer Organisation zu verschleiern, kann zwar nicht unbesehen auf deren systematische Abschottung, wie dies bei kriminellen Organisationen typisch ist, geschlossen werden (vgl. dazu Pieth Mark, a.a.O., S. 235).