Ent-sprechend ist davon auszugehen, dass die Mitglieder einer kriminellen Organisation etwa nicht individuell festgelegt werden müssen. Es genügt, dass deren Mindestzahl anhand von Indizien wie etwa dem Aufwand bei den einzelnen Aktionen, die der Organisation anzurechnen sind, und dergleichen die richterliche Überzeugung rechtfertigen, dass eine tatbestandsmässige Organisation vorliegt.