260ter StGB ist typischerweise gerade nicht möglich. Nachdem die interne und externe Geheimhaltungsstrategie gerade zu den typischen Merkmalen einer kriminellen Organisation gehört, sieht sich die Justiz naturgemäss grossen Beweisproblemen konfrontiert. Soll dieser Straftatbestand nicht ad absurdum geführt werden, dürfen bei der Anwendung von Art. 260ter StGB beweismässig nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Ent-sprechend ist davon auszugehen, dass die Mitglieder einer kriminellen Organisation etwa nicht individuell festgelegt werden müssen.