Zwar wird nicht verkannt, dass Art. 260ter StGB nicht zuletzt im Interesse der Strafverfolgung an einer Beweiserleichterung geschaffen wurde und entsprechend dem einzelnen Gruppenmitglied über die Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder deren Unterstützung hinaus keine konkreten Aktivitäten nachgewiesen werden müssen (Arzt Gun-ther, a.a.O., N 156). Eine Zuordnung der verbrecherischen Handlungen einschliesslich ihrer Hintergründe und Zusammenhänge zu den einzelnen Akteuren einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ist typischerweise gerade nicht möglich.