XII Nr. 47) - nicht hervorgeht, inwiefern eine kriminelle Organisation aktiv und der Angeklagte daran beteiligt war. Weder sind die Gruppenstruktur der behaupteten kriminellen Organisation noch deren längerfristig etabliertes Vorgehen noch ein stark hierarchischer Aufbau noch weniger deren systematische oder planmässige Vorkehren konkretisiert worden (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts vom 28.1.1998, in: SJZ 95 [1999] Nr. 4, S. 78 ff.). Zwar wird nicht verkannt, dass Art.