260ter StGB (vgl. dazu unten). Erschöpft sich anderseits die Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. deren Unterstützung in der nachweisbaren Teilnahme an konkreten Straftaten, die unabhängig von einem solchen verselbständigten Interesse der Organisation ausgeführt werden, so macht sich ein Täter nur wegen Teilnahme an diesen Delikten strafbar (Forster Marc, a.a.O., S. 13). 3.2.5. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass aus dem eingeklagten Sachverhalt - und dieser ist massgebend (vgl. Max. XII Nr. 47) - nicht hervorgeht, inwiefern eine kriminelle Organisation aktiv und der Angeklagte daran beteiligt war.