260ter StGB ist noch auf die Fragen der Konkurrenz näher einzugehen. Können einem Mitglied einer kriminellen Orga-nisation über dessen Beteiligung an dieser Gruppierung oder deren Unterstützung im dargelegten Sinn noch einzelne Straftaten nachgewiesen werden, besteht echte Konkurrenz zwischen diesen strafbaren Handlungen und Art. 260ter StGB (vgl. dazu unten).