O., N 128). Als Tathandlung ist bereits die Mitgliedschaft in der fraglichen Organisation zu verstehen, ohne dass konkrete Aktivitäten nachgewiesen werden müssen (Arzt Gunther, a.a.O., N 156). Der erforderliche Tatbeitrag muss anderseits mindestens in einer Mittäterschaft bestehen; Gehilfenschaft und Anstiftung sind hier nicht tatbestandsmässig (Arzt Gunther, a.a.O., N 157). 3.2.4. Zum besseren Verständnis des Tatbestandes von Art. 260ter StGB ist noch auf die Fragen der Konkurrenz näher einzugehen.