Entsprechend kommt dem Umstand, dass das Bestehen der Or-ganisation nicht von der Mitwirkung konkreter Mitglieder abhängt, sondern die Beteiligten frei austauschbar sind, eine gewichtige Bedeutung zu. 3.2.3. Neben der Umschreibung des Begriffs der Organisation kommt dem Tatbestandsmerkmal der Beteiligung an dieser Organisation bzw. deren Unterstützung ein grosser Stellenwert zu. Hier stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen bezüglich der Bewertung ei-nes legalen der Organisation dienenden Verhaltens eines Beteiligten. Dabei ist in erster Linie auf die Motivation eines Täters abzustellen. Nicht jeder Kontakt mit einer solchen Organisation ist strafbar.