Stratenwerth Günter (a.a.O., N 21) kritisiert dies unter Hinweis darauf, dass auch wie immer motivierte terroristische Vereinigungen von Art. 260ter StGB erfasst werden sollten. Immerhin muss aber von solchen Organisationen regelmässig wie bei den erwähnten Gruppierungen eine vergleichbare Gefährlichkeit im kriminologischen Sinne ausgehen, die vor allem im unkontrollierbaren Eigenleben der Organisation zu betrachten ist. Entsprechend kommt dem Umstand, dass das Bestehen der Or-ganisation nicht von der Mitwirkung konkreter Mitglieder abhängt, sondern die Beteiligten frei austauschbar sind, eine gewichtige Bedeutung zu.