Kumulativ zu Gewaltakten oder strafbaren Handlungen, die zur Einschüchterung geeignet sind, ist erforderlich, dass Einfluss auf Politik oder Wirtschaft, insbesondere auf politische Körperschaften und Organisationen, öffentliche Verwaltungen, Gerichtsbarkeit, Unternehmungen, Arbeitgebervereinigungen, angestrebt wird. Zwar ist es fraglich, ob der Begriff der Organisation, wie es der Bundesrat in seiner Botschaft (S. 297 f.) formulierte und wie es im erwähnten Staatsvertrag festgelegt wurde, auf das organisierte Verbrechen aus kriminologischer Sicht zu beschränken sei. Stratenwerth Günter (a.a.