Dieses gemeinsame Handlungsziel oder übergeordnete Interesse der kriminellen Organisation wird im Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der USA in Art. 3 ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhoben (vgl. SR 0.351.933.6). Kumulativ zu Gewaltakten oder strafbaren Handlungen, die zur Einschüchterung geeignet sind, ist erforderlich, dass Einfluss auf Politik oder Wirtschaft, insbesondere auf politische Körperschaften und Organisationen, öffentliche Verwaltungen, Gerichtsbarkeit, Unternehmungen, Arbeitgebervereinigungen, angestrebt wird.