Dieses verselbständigte Handlungsziel der Organisation muss entsprechend auch vom Vorsatz erfasst sein. Von solchen Straftaten im Interesse des gemeinsamen Handlungszieles zu unterscheiden sind die sog. "privaten" Straftaten einzelner Mitglieder, für welche die anderen Mitglieder nicht zum Vorneherein haften (Forster Marc, a.a.O., S. 10; zu Konkurrenzfragen vgl. nachstehend). Dieses gemeinsame Handlungsziel oder übergeordnete Interesse der kriminellen Organisation wird im Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der USA in Art. 3 ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhoben (vgl. SR 0.351.933.6).