Lockere Verbindungen scheiden hier aus. Vielmehr müssen systematische und planmässige Vorkehren objektiv feststellbar sein. Weiter muss die begrün-dete Erwartung bestehen, dass sich ein Mitglied dem Willen der Organisation unterzieht, ob nun dieser nach dem Führerprinzip oder aufgrund eines Mehrheitsentscheides zustande kommt (Arzt Gunther, a.a.O., N 119 ff.). Es besteht demnach in den Köpfen der Beteiligten eine Art übergeordnetes Interesse der Organisation. Dieses verselbständigte Handlungsziel der Organisation muss entsprechend auch vom Vorsatz erfasst sein.