260ter StGB steht ein verbrecherischer Zweck im Vordergrund, dessen Qualifizierung als Verbrechen ohne weiteres formal gestützt auf Art. 9 StGB zu erfolgen hat. Hier sind durchaus Überschneidungen denkbar, soweit strafbare Handlungen beurteilt werden müssen und nicht bloss eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Aktivitäten vorzunehmen ist. So gehört beispielsweise - um wiederum dem hier zu beurteilenden Fall Rechnung zu tragen - der Drogenhandel, den eine Bande im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG ausführt, durchaus zu den Bereicherungsdelikten gemäss Art. 260ter StGB (Arzt Gunther, a.a.